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Neues Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen Vaters in Kraft

von Jörg Schrewentigges

Am 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor verkündet wurde. Nach bisheriger Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Dies hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bemängelt.

Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.:

1. Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt.
2. Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl.
3. Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen.

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