Vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eheleuten kommt nicht nur bei der Auflösung der Ehe, sondern bereits vor der Eheschließung, im Verlauf der Ehe und anläßlich der Trennung eine besondere Bedeutung zu. Denn für den Fall der Fälle - und viele Ehen werden heutzutage geschieden - kann man Vorsorge treffen und mögliche Auseinandersetzungen vermeiden. Der Vertragsinhalt und die Vertragsgrundlagen eines Ehevertrages müssen genauestens formuliert werden, um einer Rechtsunsicherheit durch die Notwendigkeit einer späteren Vertragsauslegung entgegen zu wirken und um die Voraussetzungen für etwaige spätere Vollstreckungsmaßnahmen zu schaffen.
Der Abschluss eines Ehevertrages richtet sich nach den §§ 1408 f. BGB. Der Vertrag kann jederzeit, auch während der Ehe, geschlossen beziehungsweise geändert werden. Der Ehevertrag nach § 1408 BGB bedarf der notariellen Beurkundung, § 1410 BGB.
Die güterrechtlichen Verhältnisse können so vertraglich gestaltet werden, dass etwa statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung vereinbart wird. Regelmäßig dürfte allerdings die Modifikation des Zugewinns sachgerechter sein als ein gänzlicher Ausschluss wie bei der Gütertrennung. So ist es möglich, den Zugewinn für den Fall der Scheidung auszuschließen, aber für den Todesfall beizubehalten.
Eheverträge können eine Bedingung, Zeitbestimmung oder einen Rücktrittsvorbehalt enthalten, z.B. kann der Zugewinn für die ersten Jahre oder bis zur Geburt eines Kindes ausgeschlossen werden.
Zulässig ist es ebenso, bestimmte Vermögensgegenstände (ein Haus, ein Unternehmen) aus dem Zugewinn herauszunehmen.
In einem Ehevertrag können Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Hier ist insbesondere die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen, ebenso gilt diese für die güterrechtlichen Regelungen.
In einem Ehevertrag können ebenso Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abgeschlosssen werden, was die Rentenanwartschaften der Eheleute betrifft.