Scheidungsratgeber

20 Hinweise für den Fall der Trennung / Scheidung

Scheidungshelfer

Vorbemerkung: Der Scheidungshelfer soll im Fall der Trennung informieren und Hilfestellung leisten. Ziel ist es, eine einverständliche Lösung für einen positiven Neuanfang zu erreichen. Dies spart Zeit - ein aufwendiges und langes Verfahren wird vermieden - und Kosten. Nach meiner Erfahrung haben sich viele Mandanten nach einer einvernehmlichen Scheidung und mit ein wenig Abstand voneinander wieder freundschaftlich verstanden haben. Und vor allem - wenn Kinder da sind - sich vorbildlich als Elternteam um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert haben. Diese positiven Ergebnisse sollen mit diesem Ratgeber gefördert werden.
Berücksichtigen Sie hierbei, dass ein Familienrechtler ein Jurist ist, der die Interessen seines Mandanten wahrnimmt. Er ist kein Therapeut - dessen Hilfe man bei einer schwierigen Trennung durchaus in Anspruch nehmen sollte. Dies ist heutzutage kein Makel mehr, sondern Usus. Auch der Jurist erlebt die schwierigen Konflikte, die sich manchmal im Zuge einer Trennung ergeben. Deswegen beziehen sich die ersten 15 Hinweise auf rechtliche Fragestellungen und die letzten fünf darauf, wie man im Fall der Fälle miteinander umgehen sollte, um die Trennung gut zu verkraften.
„Genießen“ Sie den Scheidungshelfer mit Vorsicht! Hier stehen zum Teil auch unangenehme Wahrheiten.

Wann kann ich mich scheiden lassen ?

1. Geduld üben:

Im Fall einer Trennung kann man sich in der Regel nicht sofort scheiden lassen. Grundsätzlich setzt die Einleitung des Scheidungsverfahrens voraus, dass man ein Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ lebt. Trennung im Rechtssinne erfordert dreierlei:

  • Die häusliche Gemeinschaft darf nicht mehr bestehen,
  • ein Ehegatte muss den Willen haben, diese nicht wieder herzustellen und
  • ein Ehegatte muss das Motiv haben, die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt: § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt".

Härtefallregelung: Der Gesetzgeber sieht vor, dass unter gewissen Umständen kein Trennungsjahr eingehalten werden muss. Hier sind aber sehr enge Grenzen gesetzt. Es empfiehlt sich in diesen Fällen immer, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

2. Sichtbare Verhältnisse schaffen:

Die Trennung wird tatsächlich - in der Regel durch den Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung / dem Haus - vollzogen. Es kommt nicht darauf an, wann sich wer bei dem Einwohnermeldeamt abmeldet. Entscheidend ist die Trennung von "Tisch und Bett". Ein Getrenntleben ist - unter engen Voraussetzungen - auch innerhalb der ehelichen Wohnung / dem Haus möglich, § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Schriftlich dokumentieren:

In mehrfacher Hinsicht ist es hilfreich, wenn Sie untereinander schriftlich festhalten: „Wir leben seit dem .... voneinander getrennt“.

4. Den Gang der Dinge kennen und akzeptieren:

Das Scheidungsverfahren dauert ab der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht regelmäßig mehrere Monate, ein ¾ Jahr ist realistisch. Es gibt auch streitige Verfahren, sie sich über Jahre hinziehen.

Was ist bei dem Verfahren zu beachten?

1. Die Kosten errechnen:

Was kostet mich die Scheidung? Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Rechtsanwalt! Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten sind feststehend. Aus diesem Grund ist eine Scheidung "Online" oder über das Internet nicht kostengünstiger als eine Scheidung auf herkömmlichem Wege. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren für die "reine" Scheidung berechnen sich nach dem Streitwert, der sich aus dem zusammengerechneten, jeweils dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute zuzüglich des Streitwertes für den Versorgungsausgleich ergibt. Geht es daneben im Scheidungsverbund auch um Unterhalt (12-facher Monatsbetrag) / Zugewinn etc., steigt der Streitwert und damit die Kosten. Einen Kostenrechner finden Sie unter: www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html. Sollten Sie über geringe Einkünfte verfügen, besteht die Möglichkeit, für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird diese gewährt, übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren ist zwingend erforderlich.

2. Eigene Interessen nicht aufs Spiel setzen:

Es besteht die Möglichkeit, sich nur mit einem Anwalt scheiden zu lassen. Ratsam ist dies generell nicht, denn das Verfahren beinhaltet komplexe rechtliche Fragestellungen. Aus Gründen der Waffengleichheit ist es ratsam, zwei Anwälte einzuschalten. Bedenken Sie hierbei folgendes: Der Anwalt kann nur einen Auftraggeber vertreten, nimmt dessen Interessen zu 100 Prozent wahr und kann und darf nicht die Interessen des anderen Beteiligten vertreten. Daher sollte eine Scheidung mit einem Anwalt nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Partner in jeder Hinsicht (Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Besuchs- und Umgangsrecht, Hausrat, Ehewohnung) einig sind - und dies so auch bleibt!

3. Rentenfragen:

Hinsichtlich der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten und auch Betriebsrenten / Zusatzversorgungen) werden diese automatisch im Scheidungsverfahren im Rahmen des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis etwa 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt dies. Weiter wird den Beteiligten bei dem Abschluss diesbezüglicher Eheverträge mehr Autonomie zugestanden.
Für Fragen zur Rente hilft bei den Versicherungsanstalten die Institution des Versichertenältesten oder Versichertenberaters. An diesen können Sie sich - vor Ort - generell bei Fragen zu Ihrer Rente wenden. Ihre Rentenversicherungsanstalt kann Ihnen die entsprechenden Adressen nennen. Im Internet finden Sie Ihren Rentenberater / örtliche Beratungsstellen unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de.

Was tun, wenn Kinder da sind?

1. Kampf um Kinder vermeiden:

Wenn Sie Kinder haben, verbleibt es fast immer bei dem gemeinsamen Sorgerecht, heutzutage wird nur noch in seltenen Ausnahmefällen einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Das Sorgerecht betrifft nur noch Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Wahl der Schulart. Alltägliche Entscheidungen trifft der, bei dem die Kinder leben. Nähere Informationen finden Sie hierzu unter meiner Rubrik Sorgerecht. Im Internet finden Sie unter www.sorgerecht.de nützliche Links und Diskussionsforen, in denen man Erfahrungen austauschen kann.

2. Vom Fortbestand der Elternbeziehung ausgehen:

Derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, hat ein verbrieftes Recht, seine Kinder zu sehen, ein Besuchs- und Umgangsrecht. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 2 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Der Umgang des Vaters (oder der Mutter ) mit dem Kind ist grundsätzlich nicht mehr vom guten Willen der Mutter (oder des Vaters) abhängig.

3. Kinder „heraushalten“:

Wohlgemeinter Hinweis eines erfahrenen Richters beim hiesigen Familiengericht: „Ich scheide Sie als Partner, nicht als Eltern“. Wenn Sie Kinder haben, halten Sie diese aus Ihren partnerschaftlichen Schwierigkeiten heraus. Streiten Sie nicht vor den Kindern. Nehmen Sie keinen Einfluss auf sie und teilen sie den Kindern mit, dass sie nichts mit der Trennung zu tun haben. Reden Sie vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil.

Wie wird der Unterhalt geregelt?

1. Sich über Unterhaltsregelungen informieren:

Am häufigsten stellt sich nach der Trennung die Frage nach der Finanzierung des weiteren Lebens. In der Regel entstehen als Folge des Auseinanderfallens in zwei Haushalte erhöhte Kosten. Nur wenige, allgemein gehaltene gesetzliche Bestimmungen regeln den Unterhalt. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2007 ein neues Unterhaltsrecht beschlossen, dessen Grundsätze schon heute durch die Rechtsprechung verwirklicht werden. Der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen Tabellen, Schlüssel und Quoten. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Unterhalt für die Kinder und dem Unterhalt für den Ehegatten.

2. Sich bei der Unterhaltsberechnung fachliche Beratung gönnen:

Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches für gemeinsame Kinder gibt (für den Köln/Düsseldorfer Raum) die Düsseldorfer Tabelle Auskunft: www.olg-duesseldorf.nrw.de. Wichtig: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Nur der Fachmann kann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen. Oft kommt es zu Über- oder Unterzahlungen, weil die Tabelle falsch angewendet wird. So sind z.B. die Werte bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer geringeren/größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.

3. Modellrechnung erstellen:

Bei dem (Ehegatten-) Unterhalt gilt es zunächst zu klären, wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist. Geht etwa der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nach und die Ehefrau betreut die gemeinsamen Kinder, so ist die Ehefrau regelmäßig unterhaltsberechtigt.

Sodann ist nach dem „unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen“ des Verpflichteten zu fragen. Bei einem abhängig Beschäftigten ergibt sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen. Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung erhöhen das Einkommen. Ehebedingte Kredite sind abzuziehen, ebenso berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten. Bei einem Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bei nicht Erwerbstätigen wie Rentnern gilt der Halbteilungsgrundsatz.
Maßstab für die Höhe des Unterhaltes ist die Frage, wer durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat und welche Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Im oben genannten Beispiel stellt sich etwa die Frage, ob die Ehefrau einen Beruf erlernt hat und sie durch die Kinderbetreuung Karrierenachteile hatte.

4. Das „Unterhaltschaos“ entwirren:

Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Im oben genannten Beispiel der klassischen Alleinverdienerehe etwa ist die Ehefrau im Trennungsjahr grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze, hier kommt die Anrechnung des Einkommens aus einer (auch fiktiven) Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch hier gilt, erst Recht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Die Rechtslage ist komplex. Als allgemeine Richtschnur gilt: Nach Abzug des Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.

5. Regelungen des Zugewinnausgleichs kennen und berücksichtigen:

Das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute, z.B. eine Kapitallebensversicherung, Immobilien, Kapitalvermögen sowie Erbschaften und Schenkungen etc. werden im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst dann, wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, also nach einem Jahr des Getrenntlebens.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das Anfangsvermögen beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen (Stichtag: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) beider Eheleute gegenübergestellt. Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die Wertsteigerung während der Ehezeit fällt in den Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen, fallen also ihrer Substanz nach auch nicht in den Zugewinn. Die vorhandenen Werte sind bei dem Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Der, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten diesen Zugewinn zur Hälfte auszahlen.

6. Durch Mitarbeit Kosten verringern:

Teilen Sie den Hausrat schriftlich auf. Kümmern Sie sich um Ihren Rentenversicherungsverlauf, Stichwort: "ungeklärte Zeiten". Bewohnen Sie ein gemeinsames Haus, so machen Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, ob das Haus verkauft werden soll, von einem der Eheleute allein bewohnt werden soll und der andere ausgezahlt wird etc. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung über den Wert Ihrer Kapitallebensversicherung. Das Scheidungsverfahren wird erheblich beschleunigt und die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich niedriger gehalten, wenn man sich im Vorfeld der eigentlichen Scheidung über die Verteilung des Vermögens einigen kann.

Wie geht es weiter ?

1. Auf Schuldzuweisungen verzichten und nach „Lösungen“ suchen:

Schuldzuweisungen bringen nichts. „Schuld“ sind immer beide, wenn es zur Trennung kommt. Im Scheidungsverfahren gilt nicht mehr das Schuld-, sondern das Zerrütungsprinzip. Nach der Trennung / Scheidung hat jeder der Eheleute das Recht, sich einen neuen Partner zu suchen. Auch der Ehebruch ist seit den fünfziger Jahren in der Bundesrepublik nicht mehr strafbar. Trennungen bzw. Scheidungen liegt fast immer eine lange Entwicklung und die Erkenntnis zugrunde, dass man sich (leider und dauerhaft) nicht mehr versteht. Gehen Sie also vernünftig, konstruktiv und so „lösungsorientiert“ wie nur irgend möglich miteinander um.

2. Die Fakten akzeptieren und auf Selbstvorwürfe verzichten:

In unserer heutigen Gesellschaft ist die Ehe in der Regel nicht mehr auf Lebenszeit angelegt (obwohl das Gesetz dies vorsieht: § 1353 Abs. 1 BGB und man sich dies ja vorgenommen und versprochen hatte ...). Wenn Sie in Trennung leben und sich scheiden lassen, haben Sie nicht versagt. Allein im Jahr 2007 wurden in Deutschland rund 187.000 Ehen geschieden (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Scheidungsrate liegt bei fast 40 %, bei den jungen Ehen ist sie noch höher.

3. Zur Ruhe kommen:

In der akuten Trennungszeit ist es ratsam, Ruhe einkehren zu lassen. Ein beschädigtes Schiff kann man nicht im Sturm reparieren! Sie haben immer die Chance, sich zu versöhnen, dafür ist das Trennungsjahr da, aber dies geht nicht auf Biegen und Brechen.

4. Kein Nachteil ohne Vorteil!

Wenn Sie wieder alleine sind, können Sie sich wieder mehr auf sich selbst besinnen, eine Auszeit von der Beziehung / Beziehungen nehmen: Jedes Ende ist auch ein neuer Anfang.

Checkliste

Wie finde ich einen Anwalt?

Im Internet können Sie über die Seite des Deutschen Anwaltsvereines: www.anwaltauskunft.de oder bei www.anwalt.de einem gewerblichen Anbieter, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe finden, der sich schwerpunktmässig mit diesem Rechtsgebiet befasst. Telefonisch erhalten Sie bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder dem örtlichen Anwaltsverein Auskunft.

Welche Literatur hilft mir weiter?

  • "Scheidungsratgeber" von Birgit Franke, Matthias Nick, erschienen im Uebereuter Wirtschaftsverlag, "WISO"-Reihe, 2. Auflage 2010
  • "Die Scheidung nach neuem Recht" von Eva M. von Münch, DTV-Beck, 12. Auflage 2006
  • "Scheidungberater für Frauen" von Heike Dahmen-Lösche, DTV, 2. Auflage November 2009
  • "Scheidungsberater für Männer" von Günther Schlickum, DTV-Beck, 2. Auflage August 2010

Welche steuerrechtlichen Fragen stellen sich?

  • Im Jahr der Trennung können sich die Eheleute noch gemeinsam veranlagen lassen und die alten Steuerklassen behalten.
  • Die Kosten für das Scheidungsverfahren und Unterhaltszahlungen für den Ehegatten sind bis zu gewissen Beträgen als Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar.
  • Ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater oder die Anwendung einer guten Steuer-Software ist regelmäßig zu empfehlen!

Wie kann ich mich mit Betroffenen austauschen?

  • Im Internet existieren zahlreiche Diskussionsforen zum Thema Trennung, Scheidung etc., einige Adressen hierzu: www.scheidungsfamilie.de, http://www.alleinerziehend.de, http://www.vaeternotruf.de
  • Entnehmen Sie Ihrer örtlichen Tagespresse Termine, in denen sich Selbsthilfegruppen Trennungs-/ und oder Scheidungsbetroffener regelmäßig treffen. Fast in jeder größeren Stadt existieren mittlerweile solche Gruppen.
  • Die Kirchengemeinden in Ihrer Stadt haben Beratungsstellen (Caritas / Diakonie) und bieten Gesprächskreise an.

Haftungsausschluss: Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Ich bitte daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die Darstellung enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen.