Sorgerecht

I. Verheiratete Partner

Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht stärkt die Möglichkeit der Eltern, nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die elterliche Sorge kann allerdings auch auf Antrag einem Elternteil alleine übertragen werden. Dies gilt auch für einzelne Teile der elterlichen Sorge, zum Beispiel für das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kindschaftsrecht verpflichtet hierbei das Jugendamt und das Gericht, Eltern in einer Trennungssituation zu beraten und über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu unterrichten.

Im Gegensatz zum alten Recht wird jetzt im Falle der Scheidung über die elterliche Sorge nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Elternteils entschieden. Wird ein Antrag gestellt, so überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge insgesamt oder Teile der elterlichen Sorge einem Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Stellen die Eltern keinen Antrag, so üben sie auch nach der Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können zum Beispiel sein:

  • Aufenthalt, Grundsatzentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind/der Jugendliche lebt
  • Der Kindesunterhalt
  • Kindergartenbesuch
  • Schule/Ausbildung: Wahl der Schulart/Ausbildungsstätte, Fächer und Fachrichtungen, Besprechungen mit Lehrern über gefährdete Versetzungen
  • Operationen, außer in Eilfällen, Medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko
  • Gestattung des Umgangs mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
  • Wahl des religiösen Bekenntnisses bei Kindern bis 14 Jahre

Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen voraus. Einigen sich die Eltern nicht, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag denjenigen Elternteil, der die Entscheidung treffen soll.

Angelegenheiten des täglichen Lebens können zum Beispiel sein:

  • Umzug innerhalb des sozialen Umfeldes
  • Schule/Ausbildung: Entschuldigung im Krankheitsfall, Nachhilfe
  • Behandlung leichter Erkrankungen, Routineimpfungen, alltägliche Gesundheitsvorsorge
  • Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Vollzug, Kontakte des Kindes im Umfeld

In diesen Dingen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Hier kann es also nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.

 

II. Nicht verheiratete Partner

Am 19. 05. 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird das Familienrecht an die gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gesellschaft in den vergangenen Jahren bunter geworden ist und sich der Anteil der nicht-ehelichen Kinder in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme für das eigene Kind ist nun keine Frage des Trauscheins mehr.

Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es nun ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.