Unterhalt

Bei dem Unterhalt ist zunächst zwischen dem Unterhalt für gemeinsame Kinder einerseits und dem Unterhalt für den Partner andererseits zu unterscheiden

I. Kindesunterhalt

Zur Ermittlung des Unterhaltes für gemeinsame Kinder gibt (für den Köln/Düsseldorfer Raum) die so genannte Düsseldorfer Tabelle Auskunft: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de.

Wichtig: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Nur der Fachmann kann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen. Oft kommt es zu Über- oder Unterzahlungen, weil die Tabelle falsch angewendet wird. So sind z.B. die Werte bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer geringeren/größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.

 

II. Unterhalt für den Partner

Hier ist zunächst zwischen verheirateten Partnern / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und nicht verheirateten Partnern zu unterscheiden.

 

1. nicht verheiratete Partner

Grundsätzlich haben nicht miteinander verheiratete Partner keinen eigenen Unterhaltsanspruch. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Nach § 1615 l BGB hat die nichteheliche Mutter gegen den Vater des nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch, wenn sie einer Erwerbstätigkeit wegen auf die Schwangerschaft / Entbindung zurückzuführender Krankheit nicht nachgehen kann oder wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht setzt schon bis zu 4 Monate vor der Geburt ein und endet erst bis zu drei Jahren nach der Entbindung, nach neuester Rechtsprechung eventuell auch länger. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter, es kommt also auf deren Einkommensausfall an.

 

2. verheiratete Partner

Bei dem (Ehegatten-) Unterhalt gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt - bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - und dem nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen.

Sodann ist im Unterhaltsrecht immer zu klären, wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist. Geht etwa der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nach und die Ehefrau betreut die gemeinsamen Kinder, so ist die Ehefrau regelmäßig unterhaltsberechtigt.

Nach der Bedarfsprüfung ist nach dem „unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen“ des Verpflichteten zu fragen. Bei einem abhängig Beschäftigten ergibt sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen. Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung erhöhen das Einkommen. Ehebedingte Kredite sind abzuziehen, ebenso berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten. Bei einem Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bei nicht Erwerbstätigen wie Rentnern gilt der Halbteilungsgrundsatz.

Maßstab für die Höhe des Unterhaltes ist grundsätzlich der Lebensstandard, den die Ehegatten bisher hatten, die „ehelichen Lebensverhältnisse“. Im oben genannten Beispiel stellt sich etwa die Frage, ob die Ehefrau einen Beruf erlernt und diesen während der Ehe ausgeübt hat, ob dies geplant war, ob die Ehefrau verpflichtet ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen etc.

Wegen der Nichtidentiät von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, s.o., ist zu differenzieren: Im oben genannten Beispiel der klassischen Alleinverdienerehe etwa ist die Ehefrau im Trennungsjahr grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze, hier kommt die Anrechnung des Einkommens aus einer (auch fiktiven) Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch hier gilt, erst Recht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Die Rechtslage ist komplex. Als allgemeine Richtschnur gilt: Nach Abzug des Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.