Erbrecht

Erbrecht

In der anwaltlichen Praxis dominiert im Erbrecht die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Auslegung von Testamenten sowie Klagen des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Es ist ratsam, sich bei der Formulierung eines Testamentes anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Zahlreiche Prozesse wären nicht geführt worden, wenn man bei der Errichtung eines Testamentes einen Fachmann hinzugezogen hätte. Hier liegt die Gefahr darin, dass der juristische Laie Fachausdrücke falsch verwendet und so sein "Letzter Wille" mehrdeutig ist. Die nachfolgende, kurze Einführung das Erbrecht soll dies verdeutlichen.

Im Laufe seines Lebens schafft sich jeder Mensch Vermögen an, er geht eventuell aber auch Verbindlichkeiten ein. Mit dem Tod endet die Fähigkeit des Menschen, Träger dieser Rechte und Pflichten zu sein. Das Erbrecht regelt nun, welche Rechtsfolgen der Tod des Menschen auslöst. Die wichtigste Vorschrift ist hierbei § 1922 BGB: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über".

Mit dieser Vorschrift wird das "Prinzip der Universalsukzession" wieder gegeben: Dies bedeutet, dass die vermögensrechtliche Rechtsstellung insgesamt übergeht, sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Der Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf die Erben als neue Rechtsträger vollzieht sich mit dem Erbfall unmittelbar kraft Gesetzes, sogenannter Vonselbsterwerb, § 1942 BGB.

Der Begriff Vermögen besagt dabei nicht, dass nur Geldwerte und Güter vererblich sind. Der Grundsatz der Universalsukzession beinhaltet, dass grundsätzlich alle höchstpersönlichen Rechts-positionen auf den Erben übergehen.

Mit der Erbschaft gehen jedoch nicht nur die Aktiva auf den Erben über. Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge haftet der Erbe vielmehr grundsätzlich unbeschränkt mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen für die Nachlassver-bindlichkeiten.

Da der Erbe mit dem Erbfall als Ganzes das Erbe übernimmt, muss er die Möglichkeit haben, den Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses als Ganzes gegen den Erbschaftsbesitzer, d.h. denjenigen geltend zu machen, der den Nachlass aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts übernommen hat. Dem dient der Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB.

Bei der Übertragung des Vermögens (oder auch der Verbindlichkeiten!) wird im Erbrecht zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge unterschieden.