Erbfolge

Bei der Übertragung des Vermögens ( oder auch der Verbindlichkeiten!) wird im Erbrecht zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge unterschieden.

Die Erbfolge kraft Gesetz nach den §§ 1924 – 1931 BGB tritt ein, wenn der Erblasser kein (gemeinschaftliches) Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, dies nennt man die gewillkürte Erbfolge.

I. Zur gesetzlichen Erbfolge

1. Erbfähig ist jeder lebende Mensch (auch juristische Personen)

2. Sodann greift das sogenannten „Parentelsystem“

Dies beinhaltet, dass nur die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der Ehegatte des Erblassers erbberechtigt sind, alle Abkömmlinge Ehefrauen der Abkömmlinge sind nicht gesetzliche Erben. Stirbt etwa Onkel Anton, sind seine Eltern und Großeltern und seine Kinder und Enkel erbberechtigt, nicht aber die Ehefrauen der Kinder und Enkel.

3. Innerhalb der verbleibenden Verwandten richtet sich die Erbfolge nach „Ordnungen“

Die 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 BGB.

Die 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, § 1925 BGB.

Die 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB.

Die 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB.

Die 5. Ordnung sind entfernte Voreltern und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB.

Frühere Ordnungen schließen spätere aus, § 1930 BGB, das Kind des Erblassers ist somit alleiniger gesetzlicher Erbe, selbst wenn die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge noch leben sollten.

4. Innerhalb der Ordnungen erfolgt die gesetzliche Erbfolge dann nach „Stämmen“

Hat der Erblasser, Onkel Anton, etwa drei Kinder, Klaus, Berta und Toni, so sind diese je zu 1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, z. B. Toni, hat dieser allerdings Abkömmlinge hinterlassen, nennen wir sie Maria und Sabine, so treten diese an die Stelle von Toni in dessen Stamm: Klaus und Berta erben zu je 1/3, Maria und Sabine zu je 1/6.

 

II. Zur gewillkürten Erbfolge

Bei der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ändern, und zwar durch ein Testament, ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament oder durch einen Erbvertrag. Dies ist Ausfluss des durch Art. 14 des Grundgesetzes gewährleisteten Eigentums- und Erbrechts.

 

1. Testament
Voraussetzung für die wirksame Errichtung des Testaments ist, dass

a) Der Erblasser Testierfähig ist

b) das Testament einen wirksamen Inhalt hat

c) das der Erblasser das Testament höchstpersönlich errichtet und dabei auch seinen letzten Willen auch höchstpersönlich festlegt

d) Schließlich muss für die Testamentserrichtung die notwendige Form gewahrt sein.
Hier bestehen drei Möglichkeiten:

  • nach § 2232 kann ein Testament in notarieller Form errichtet werden
  • nach § 2247 BGB ist eine Errichtung in sog. Eigenhändiger Form möglich.
  • Unter engen Voraussetzungen ist ein Nottestament möglich, §§ 2249 f. BGB

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, §§ 2253 ff. BGB. Das Testament kann daher naturgemäß nur durch Dritte angefochten werden.

 

2. gemeinschaftliches Ehegattentestament

Bei dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, auch eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern steht diese Möglichkeit seit dem 01. August 2001 offen, können Eheleute und eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein Testament errichten. Für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist es erforderlich, dass das Testament insgesamt von einem der Ehegatten / Lebenspartner handschriftlich selbst geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterzeichnet wird.

Wie bei einem eigenhändigen Testament können testamentarische Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen hat dies jedoch zur Folge, dass der Widerruf zur Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des Ehegatten / Lebenspartners führt, § 2270 BGB. Ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen liegt vor, wenn die Verfügung eines Ehegatten / Lebenspartners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

 

3. Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament wird der Erbvertrag zwischen Erblasser und Erbe vor einem Notar abgeschlossen. In diesem Vertrag sind die Bestimmungen zur Erbeinsetzung sowie Vermächtnisse bzw. Auflagen festgelegt. Der Erbvertrag ersetzt ein Testament, er ist jedoch – im Gegensatz zum Testament – grundsätzlich unwiderruflich. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, so z.B. wenn sich der Erblasser den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat, § 2293 BGB.

Andererseits jedoch ist der Erblasser nur hinsichtlich der Verfügung von Todes wegen gebunden, d.h. dass er zu Lebzeiten grundsätzlich über sein Vermögen verfügen kann. Nur in Sonderfällen, z.B. wegen Sittenwidrigkeit, werden dem Erbvertrag widersprechende Verfügungen zu Lebzeiten von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Aufgrund der vorbezeichneten unwiderruflichen Festlegung des Erblasserwillens wird in der Praxis von der Möglichkeit eines Erbvertrages selten Gebrauch gemacht.